Einzelunternehmung oder GmbH?

Wer sich beruflich selbstständig machen und ein eigenes Geschäft eröffnen möchte, steht zwangsläufig vor der Entscheidung, in welcher Rechtsform dies erfolgen soll. Im Vordergrund stehen dabei das Einzelunternehmen und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wer sich für ein Einzelunternehmen entscheidet, trägt ein hohes finanzielles Risiko. Mit der Gründung einer GmbH kann dieses eingeschränkt werden, dafür sind die Kosten und der administrative Aufwand etwas höher.

 

1. Formfreie Gründung der Einzelunternehmung

Eine Einzelunternehmung kann formfrei gegründet werden. Wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung ein Geschäft betreibt, gilt automatisch als Einzelunternehmen. Die Eintragung im Handelsregister ist grundsätzlich erst ab einem Umsatz von CHF 100'000.- pro Jahr zwingend und kostet ungefähr CHF 200 bis 300. Die Gründung einer Einzelunternehmung setzt zwar grundsätzlich kein Mindestkapital voraus, in der Regel ist jedoch ein gewisses Mindestbetriebskapital zum Aufbau der geschäftlichen Tätigkeit erforderlich und empfehlenswert.

 

2. Notarielle Gründungsurkunde bei der GmbH

Die Gründung einer GmbH setzt demgegenüber einen formellen Rechtsakt, die öffentliche Beurkundung bei einer Urkundsperson, sowie die Eintragung im Handelsregister voraus. Im Handelsregister eingetragen werden nebst der Firma die Höhe des Stammkapitals sowie die Namen der Gesellschafter (Eigentümer) und der Geschäftsführer der GmbH. Diese Informationen sind somit für Dritte frei zugänglich. Zur Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftskapital von mindestens CHF 20'000 erforderlich, welches unter anderem in bar oder mittels Sachwerten (z.B. durch Einbringen von Mobiliar) aufgebracht werden kann. Dieses Kapital steht der GmbH nach der Gründung zur freien Verfügung. Die Gründungskosten – bestehend aus Notariats- und Handelsregisterkosten – sind abhängig von Zeitaufwand und Notariatsgebühr. Es kann jedoch ein Pauschalpreis vereinbart werden.

 

3. Haftung des Einzelunternehmers mit seinem ganzen Vermögen

Der Inhaber einer Einzelunternehmung verfügt einerseits über sein Privatvermögen und andererseits über das seiner Einzelfirma dienende Geschäftsvermögen. Für sämtliche Verbindlichkeiten der Einzelunternehmung haftet das gesamte Vermögen des Inhabers, mithin auch seine private Liegenschaft oder privat erhaltene Schenkungen. Bis zu einem jährlichen Umsatz von CHF 500'000 muss der Einzelunternehmer grundsätzlich zwar lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Eine kaufmännische Buchhaltung ist aber für jeden Einzelunternehmer empfehlenswert. Er hat sein Privat- und Geschäftsvermögen in seiner privaten Steuererklärung gemeinsam zu deklarieren, was zu Nachteilen im Zusammenhang mit der Progression des Steuersatzes führen kann.

 

4. Bei der GmbH haftet allein das Vermögen der Gesellschaft

Eine GmbH stellt demgegenüber eine vom Gründer unabhängige juristische Person dar, welche über ein eigenes Vermögen verfügt. Für die Forderungen der Unternehmung haftet ausschliesslich das Vermögen der Gesellschaft. Ein Rückgriff auf das private Vermögen des Inhabers ist – Missbrauchssituationen und Sorgfaltspflichtverletzungen vorbehalten – ausgeschlossen. Erleidet die Gesellschaft Schiffbruch, ist somit nur das in die Gesellschaft investierte Kapital verloren. Als juristische Person ist die GmbH zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet, was bedeutet, dass eine Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) erstellt werden muss. Die GmbH deklariert den erzielten Gewinn in ihrer eigenen Steuererklärung und wird getrennt vom Inhaber besteuert. Der Eigentümer lässt sich von der GmbH anstellen und hat den entsprechenden Lohn und die an ihn allenfalls ausgeschüttete Dividende in seiner privaten Steuererklärung zu deklarieren. Es kommt diesfalls zur doppelten Besteuerung von Gewinnen, welche zuerst der Gewinnsteuer bei der GmbH und anschliessend der Einkommenssteuer beim Inhaber unterliegen. Bei einer Beteiligung von wenigstens zehn Prozent an der GmbH erfolgt jedoch eine privilegierte Besteuerung.

 

5. Neue Partner und Nachfolge

Die Anteile einer GmbH können grundsätzlich frei veräussert und übertragen werden, was die Möglichkeit bietet, in einem späteren Zeitpunkt neue Partner an der Unternehmung zu beteiligen und eine Geschäftsnachfolge – und damit den Fortbestand des Unternehmens – relativ einfach zu regeln. Insgesamt bietet die GmbH für geschäftliche Zwecke ab einer gewissen Grösse oftmals die passendere Rechtsform als die Einzelunternehmung. Insbesondere die Vorteile der beschränkten Haftung und die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Personen vermögen die Gründungskosten und den Buchführungsaufwand aufzuwiegen. Eine individuelle Beurteilung des Einzelfalls ist jedoch unabdingbar.

 

6. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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