Neue Gesetze und Vorschriften 2024: Welche Rechte und Pflichten ändern für Sie im neuen Jahr?

Am 1. Januar 2024 sind in der Schweiz verschiedene rechtliche Änderungen in Kraft getreten. In diesem Artikel wird Ihnen eine Auswahl präsentiert.

 

1. Mehrwertsteuer

Um die Finanzierung der AHV zu sichern, erhöht der Bund die Mehrwertsteuersätze. Der neue Normalsatz beträgt nun 8.1 Prozent im Vergleich zu den vorherigen 7.7 Prozent. Die Steuersätze für die Beherbergung (Sondersatz) und der reduzierte Ansatz (etwa für Lebensmittel) erhöhen sich je um 0.1 Prozent auf 3.8 respektive 2.6 Prozent. Die zusätzlichen Einnahmen fliessen vollumfänglich in den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

 

2. Bundessteuer

Wer die direkte Bundessteuer vorauszahlt, erhält neu einen Vergütungszins von 1.25 Prozent. Wer die Zahlungsfrist verpasst, muss neu 4.75 Prozent Verzugszins zahlen.

Bei der direkten Bundessteuer wird die kalte Progression im neuen Jahr ausgeglichen, indem die Abzüge für einige Positionen in der Steuererklärung erhöht werden. Beispiele: Der Kinder- und Unterstützungsabzug steigt um 100 Franken auf 6700 Franken. Für Aus- und Weiterbildungskosten kann man in der Steuererklärung neu einen Betrag bis 12900 Franken abziehen - das sind 200 Franken mehr als noch im Jahr 2023.

 

3. Strafprozessrecht: Mehr Anhörung, besserer Schutz für Opfer

Mehr Rechte im Strafbefehlsverfahren: Das verspricht das revidierte Strafprozessrecht, welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Wenn eine Freiheitsstrafe droht, welche die beschuldigte Person auch tatsächlich absitzen muss, muss sie neu zwingend einvernommen werden. Das war bislang nicht der Fall. 

Auch die Opferrechte werden gestärkt. Nach bisherigem Recht bekamen mittellose Opfer einen amtlichen Verteidiger, um ihre Zivilansprüche, z.B. eine Genugtuung, geltend zu machen. Neu ist dies auch möglich, um eine Strafklage durchzusetzen, falls diese nicht aussichtslos ist. Dabei muss das Opfer die erhaltene finanzielle Unterstützung für die unentgeltliche Prozessführung auch dann nicht zurückzahlen, wenn es in Zukunft zu Geld kommt.

Eine weitere Neuerung bei der Strafanzeige: Wer diese mündlich einreicht, bekommt neu - sofern er das verlangt - eine schriftliche Bestätigung.

 

4. Ehrverletzung: Kostenvorschuss

Wer künftig Strafanzeige wegen eines möglichen Ehrverletzungsdelikts (üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung) erstattet, kann ab dem 01.01.2024 verpflichtet werden, einen Kostenvorschuss zu leisten. Wenn dieser dann nicht innert Frist gezahlt wird, gilt die Anzeige als zurückgezogen.

 

5. Strassenverkehr - Medizinische Untersuchung erst ab 75

Die jüngste Änderung im Strassenverkehr ist die Altersgrenze für verkehrsmedizinische Untersuchungen im Kontext von Gesuchen für Lernfahr- und Führerausweise. Ab dem 1. März 2024 wird die obligatorische Untersuchung erst für Antragsteller im Alter von 75 Jahren und älter erforderlich sein, im Vergleich zu der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren.

 

6. Alkohol am Steuer: Polizei kann Bluttest selbst anordnen

Mit einer Messung des Atems kann Alkohol zuverlässig nachgewiesen werden. Blutuntersuchungen kommen nur noch in Ausnahmefällen vor, namentlich bei Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenkonsum, bei sogenanntem Nachtrunk, bei Atemwegserkrankungen oder nach Unfällen. Neu darf die Polizei selbständig einen Bluttest anordnen und muss diesen nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft bewilligen lassen. Dies gilt auch bei Urinproben. 

 

7. Post: Briefe werden teurer

Die Post erhöht für diverse Dienstleistungen die Preise. Der Standard-A-Post-Brief kostet neu Fr. 1.20, der B-Post-Brief Fr. 1.00. Auch die Preise für A-Post-Plus und Einschreiben erhöhen sich ab dem neuen Jahr jeweils um Fr. 0.50 im Vergleich zum Jahr 2023. 

 

8. Radio- und TV-Steuer: Kein TV, kein Internet? Zahlen muss man grundsätzlich trotzdem

Wer kein Gerät für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen besitzt, konnte sich seit 2019 auf Gesuch hin von der Radio- und TV-Steuer befreien lassen. Das ist ab dem neuen Jahr nicht mehr möglich. Nach wie vor nichts zahlen müssen nur Wochenaufenthalter, Bewohner von Alters-, Pflege oder Studentenheimen, Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500'000 Franken sowie Haushalte, in denen ein Taubblinder allein wohnt oder ein AHV- oder IV-Rentner, welcher Ergänzungsleistungen erhält.

 

9. AHV-Revision

Anfang 2024 tritt die AHV-Revision in Kraft. Das sind die wichtigsten Neuerungen:

- Rentenalter 65:

Ab 2025 wird das Rentenalter für Frauen mit Jahrgang 1961 und jünger schrittweise um drei Monate pro Jahr erhöht. Ab 2028 liegt das Pensionierungsalter für Frauen und Männer bei 65 Jahren.

- Übergangsgeneration:

Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, gehören zur "Übergangsgeneration". Sie erhalten einen lebenslangen Zuschlag zu ihrer Rente. Er beträgt bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer je nach Einkommen und Jahrgang zwischen Fr. 12.50 und Fr. 160.- pro Monat.

- Flexibler Rentenbezug: 

Neu kann die AHV-Rente oder ein Teil davon zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration ab dem vollendeten 62. Altersjahr. Bei einem Vorbezug wird die Rente um 6.8 Prozent pro Jahr gekürzt. Für einen Aufschub gibt es pro Jahr 5.2 Prozent mehr. Diese Sätze werden ab 2027 sinken. Für die Frauen der Übergangsgeneration gelten beim Vorbezug je nach Einkommen und Jahrgang spezielle Kürzungssätze. Diese sind auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen auffindbar.

 

10. Ergänzungsleistungen: Kürzungen oder gar nichts mehr

Die Ergänzungsleistungen (EL) werden bereits seit 2021 neu berechnet. Wer damals bereits EL bezog, profitierte von einer dreijährigen Übergangsfrist. Während dieser wurden die Renten noch nach dem alten Recht berechnet, sofern das für die Betroffenen besser war. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für alle EL-Bezüger dasselbe. Für Einzelne kann es somit zu Kürzungen kommen. Oder die Leistungen falls sogar ganz weg.

 

11. BVG-Renten werden angepasst - Teuerung

Die AHV- und IV-Renten werden im neuen Jahr nicht erhöht. Aufgrund der Teuerung werden jedoch diverse Renten in der zweiten Säule erhöht. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule werden um 6 Prozent steigen und so an die Teuerung angepasst. Erstmals seit 2017 erhöht der Bundesrat den Mindestzins für die Pensionskassenguthaben der Erwerbstätigen. Er steigt im Jahr 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25 Prozent. Die Gewerkschaften hatten eine Erhöhung des Mindestzinses auf 2 Prozent gefordert, der Arbeitgeberverband eine Senkung auf 0.75 Prozent. Der Mindestzinssatz bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden muss. 

 

12. Invaliditätsgrad: Bei fiktiven Löhnen zehn Prozent abziehen

Der sogenannten Invaliditätsgrad bestimmt, wie hoch eine IV-Rente ist. Er wird berechnet, indem man das Einkommen, das eine Person vor der Invalidität erzielt hat, mit demjenigen vergleicht, das sie mit der Invalidität noch erreichen kann. Die Differenz in Prozenten ergibt dann den Invaliditätsgrad. 

Wenn man den Invaliditätsgrad nicht mit einem konkreten Einkommen ermitteln kann, zog die IV jeweils statistische Tabellenlöhne bei. Diese hat das Bundesamt für Statistik für zahlreiche Branchen und Berufe erhoben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Menschen mit einer Beeinträchtigung diese Durchschnittslöhne kaum erreichen. Daher zieht die IV im neuen Jahr bei den Tabellenlöhnen künftig pauschal zehn Prozent ab. Die IV-Stellen wenden die neue Methode nicht nur bei Neurenten an, sondern müssen in den nächsten drei Jahren alle Renten überprüfen, die nach der Tabellenmethode festgesetzt wurden.

Die Invalidenversicherung finanziert zudem neu einen Kostenbeitrag an Epilepsie-Warnhunde und Autismus-Begleithunde. Damit soll Betroffenen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Wer orthopädische Schuhe benötigt, kann künftig bei der AHV profititeren: Sie trägt ab 2024 jedes Jahr zu den Kosten bei statt wie bisher nur alle zwei Jahre.

 

13. Betreibungen durch Krankenkassen: Minderjährige können nicht mehr betrieben werden

Wenn die Eltern die Prämien der Kinder nicht bezahlt haben, konnten die Krankenkassen bisher auch Minderjährige betreiben. Jede versicherte Person - ob minderjährig oder nicht - haftete für ihre Prämie nämlich persönlich. Ab dem Jahr 2024 ist dies nicht mehr möglich. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist gemäss dem Parlament längst überfällig. Denn es habe sich gezeigt: Minderjährige, die betrieben werden und mit Schulden ins Erwachsenenleben starten müssen, werden diese häufig ein Leben lang nicht mehr los.

 

14. Hausangestellte: Höherer Mindestlohn

Wegen der Teuerung passt der Bundesrat den Normalarbeitsvertrag für Haushaltangestellte an (NAV Hauswirtschaft). Er erhöht die Mindestlöhne um 2.2 Prozent. Eine ungelernte Angestellte verdient jetzt Fr. 19.95 (vorher Fr. 19.50). Die Mindestlöhne gelten für alle Hausangestellten, die in Privathaushalten arbeiten und dort mindestens fünf Stunden pro Woche beschäftigt sind. 

 

15. Zivilschutz: Gleicher Sold wie im Militär

Soldaten und Zivilschutzdienstleistende sollen ab dem Jahr 2024 gleich viel verdienen. Seit die Soldansätze in der Arme per November 2022 angehoben wurden, bestand eine kleine Differenz. Im Sinne der Gleichbehandlung wird nun auch der Sold von Zivilschutzdienstleistenden leicht erhöht. Neu erhält etwa ein Rekrut 6 statt 4 Franken pro Tag. Die Mehrkosten von rund 1.3 Milliarden Franken pro Jahr tragen die Kantone.

 

16. Konsumkredite: Höhere Zinsen möglich

Wer einen Konsumkredit benötigt, d.h. bis zu Fr. 80'000, um z.B. die Wohnung neu einzurichten, ein Auto zu kaufen oder sich für eine Weiterbildung anzumelden, muss ab dem Jahr 2024 mit höheren Zinsen rechnen. Die Höchstzinssätze steigen nämlich um einen Prozentpunkt und liegen neu bei 12 Prozent. Auch für diejenigen, die ihr Konto überziehen, wird es teurer. Überziehungskredite können neu mit bis zu 14 Prozent verzinst werden.

 

17. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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