Neues Aktienrecht ab 1.1.2023: Was gibt es zu tun?

Der Bundesrat hat das nach jahrzehntelangen Vorarbeiten vom Parlament 2020 verabschiedete neue Aktienrecht per 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde die Handelsregisterverordnung angepasst. Die Revision modernisiert das Schweizer Aktienrecht unter Beibehaltung seiner Kernprinzipien und betrifft u.a. das Aktienkapital, die Corporate Governance, Aktionärsrechte, Vergütungen, das Sanierungsrecht und die Vertretung der Geschlechter. Die Revision wird die Schweiz als Unternehmensstandort noch attraktiver machen. Schweizerische Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften sollten ihre Statuten und internen Reglemente überprüfen, um von der grösseren Flexibilität und den neuen Instrumenten profitieren zu können und um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen. Dieser Beitrag erläutert, was es für börsenkotierte und private Unternehmen bereits im Jahr 2022 zu tun gibt, um von den neuen Möglichkeiten zu profitieren und die neuen Regeln einzuhalten. 

 

1. Überprüfung der Statuten und Reglemente

Bestehende Statuten und Reglemente schöpfen die Flexibilität des neuen Rechts oft nicht aus oder enthalten Bestimmungen, die dem neuen Recht nicht entsprechen. Letztere bleiben längstens bis zum 1.1.2025 in Kraft, sollten bis dahin aber geändert werden.

 

Für börsenkotierte wie private Gesellschaften empfiehlt es sich, die bestehenden Statuten und Reglemente zu prüfen und zu entscheiden, ob und wann sie anzupassen sind. In gewissen Fällen könnte eine Anpassung schon in diesem Jahr sinnvoll sein. In anderen Fällen könnte auch die zweijährige Übergangsfrist ausgeschöpft werden.

 

Neue Statutenbestimmungen, die erst unter neuem Recht zulässig sein werden, können grundsätzlich bereits jetzt in die Statuten eingefügt werden. Die Statuten müssen aber vorsehen, dass diese Bestimmungen erst per 1.1.2023 in Kraft treten.

 

2. Währungswechsel und Kapitalband ab 1.1.2023

Aktiengesellschaften und GmbHs können ab 1.1.2023 ihr Grundkapital auch in Euro, US-Dollar, britischen Pfund oder japanischen Yen angeben, wenn dies ihre funktionale Währung ist. Dies ist insbesondere für internationale Konzerne bedeutsam. Ein Währungswechsel ist prospektiv oder retrospektiv auf den Beginn eines Geschäftsjahrs möglich.

 

Aktiengesellschaften können zudem ein Kapitalband einführen, das den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital während bis zu 5 Jahren um bis zu 50% zu erhöhen und/oder herabzusetzen. Dies ist eine bedeutende Flexibilisierung.

 

Ein Währungswechsel oder die Einführung eines Kapitalbands per 1.1.2023 kann bereits im Jahr 2022 beschlossen werden. Die entsprechende Statutenänderung muss bedingt sein auf das Inkrafttreten des neuen Rechts. Falls die Statuten vor dem 1.1.2023 nochmals geändert werden, müsste die bedingte Statutenänderung noch einmal beschlossen werden.

 

3. Planung der GV 2023

Ab 1.1.2023 werden sog. «Covid-19-Generalversammlungen» nicht mehr zulässig sein. Das neue Recht lässt neben der Präsenz-GV auch virtuelle und hybride Generalversammlungen sowie schriftliche Aktionärsbeschlüsse (nicht jedoch eine GV auf dem schriftlichen Zirkularweg) zu. Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen im Zusammenhang mit der GV und der Ausübung von Aktionärsrechten.

 

Es empfiehlt sich insbesondere für Publikumsgesellschaften, festzulegen, in welcher Form sie ihre GV in Zukunft durchführen möchten. Die bestehenden Prozesse sind entsprechend zu überprüfen und anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass virtuelle Generalversammlungen (z.B. per Videokonferenz) sowie Versammlungen im Ausland eine Grundlage in den Statuten erfordern.

 

4. Vergütungen bei Publikumsgesellschaften

Die Regeln über Vergütungen bei Publikumsgesellschaften ändern per 1.1.2023. Es ist zu empfehlen, das Vergütungssystem und die Verträge mit Mitgliedern der Unternehmensleitung bereits in diesem Jahr auf Einhaltung der neuen Regeln zu prüfen. Verträge, die am 1.1.2023 bereits bestehen, sind bis zum 1.1.2025 anzupassen. Danach sind Vertragsbestimmungen, die dem neuen Recht widersprechen, ungültig.

 

Sehen die Statuten eine prospektive Abstimmung über die variablen Vergütungen vor, so ist der Vergütungsbericht erstmals für das Geschäftsjahr 2023 der GV zur Konsultativabstimmung vorzulegen.

 

5. Rechnungslegung, nicht-finanzielle Berichterstattung und Sorgfaltspflichten

Die (wenigen) neuen Regeln im Rechnungslegungsrecht und betreffend den Vergütungsbericht müssen erstmals im Geschäftsbericht für das Jahr 2023 umgesetzt werden.

 

Die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie die Berichterstattungspflichten für Rohstoffunternehmen und betreffend nicht-finanzielle Belange sind bereits seit 1.1.2022 Kraft. Die betreffenden Gesellschaften müssen die neuen Sorgfaltspflichten ab dem Geschäftsjahr 2023 anwenden und erstmals im Geschäftsbericht für das Jahr 2023 über diese Themen Rechenschaft ablegen.

 

6. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 


« zurück

Rapperswil-Jona SG

Tel.: +41 55 224 40 50

info@kanzlei-jona.ch

 

Wädenswil ZH

Tel.: +41 44 784 29 20info@kanzlei-waedenswil.ch

Tätigkeitsgebiete

  • Vertragsrecht
  • Mietrecht, Arbeitsrecht 
  • Gesellschafts- und Firmenrecht
  • Ehe- und Konkubinatsrecht
  • Kindsrecht
  • Erbrecht und Nachlassplanung 
  • Bäuerliches Boden- und Erbrecht
  • Sachenrecht
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht  
  • Straf- und Wirtschaftsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Strassenverkehrsrecht
  • Immaterialgüterrecht

 

  • Banken- und Finanzmarkrecht 
  • Prozessführung
  • Öffentliche Beurkundungen
  • Notarielle Beglaubigungen
  • Urheberrecht
  • Markenrecht
  • Haftpflicht- und Versicherungsrecht
  • Medizin- und Gesundheitsrecht
  • Sportrecht
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Datenschutz, Schutz der Persönlichkeit
  • Verwaltungsverfahren (Bau- und Planungsrecht, etc.)
  •  

 

 

 

 

 

 

Impressum

Datenschutz