Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung sind Mittel, um selbst zu bestimmen, wer nach dem Verlust der Handlungsfähigkeit die notwendigen Entscheidungen treffen soll. Von Gesetzes wegen steht auch dem Ehegatten/eingetragenen Partner einer urteilsunfähig gewordenen Person ein Vertretungsrecht zu.

 

Mit Erreichen der Volljährigkeit sind wir es gewohnt, über unser Leben in allen Bereichen selbst zu bestimmen. Verlieren wir die Fähigkeit zur Selbstbestimmung durch Eintritt der Urteilsunfähigkeit, z. B. durch eine Demenzerkrankung oder einen Unfall, so sind wir auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen.

 

1. Zweck des Vorsorgeauftrages

Mit Einführung des Vorsorgeauftrages im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass jeder urteilsfähige Erwachsene selber bestimmen kann, wer für ihn im Falle der Urteilsunfähigkeit die notwendigen Entscheidungen treffen soll. Viele sind der Überzeugung, dass bei Verlust der Handlungsfähigkeit ein Nahestehender die Entscheidungen des normalen Alltags treffen kann und es nur in Spezialfällen zu einem behördlichen Eingreifen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und damit zur Einsetzung eines Berufsbeistandes kommen soll. Vom Gesetz (ZGB) her trifft dies nur bei verheirateten/in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen zu. Art. 374 ZGB räumt dem Ehegatten/eingetragenen Partner gewisse Vertretungsrechte ein, wobei auch diese Grenzen haben. Bei unverheirateten /nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen hat die KESB die Pflicht, mit Kenntnis der dauerhaften Urteilsunfähigkeit die Betreuung und Vertretung einer Person sicherzustellen. Dazu wird gerichtlich ein Beistand ernannt. Findet sich im Umfeld des Urteilsunfähigen keine geeignete Person, wird ein Berufsbeistand bezeichnet. Bei nur vor übergehender Urteilsunfähigkeit einer Person, z. B. durch Krankheit/Unfall, wird die KESB nicht tätig. Dem behördlichen Eingriff in das Familiengefüge kann rechtsverbindlich nur mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages, welche notariell beurkundet werden kann, entgegengewirkt werden.

 

2. Inhalt eines Vorsorgeauftrages

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Regelungsbereiche:

  • Personensorge: Gesundheitsmassnahmen, insbesondere die Betreuung und medizinische Versorgung.
  • Vermögenssorge: Sicherstellung des geordneten Alltags mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (z.B. Rechnungen bezahlen, Steuererklärung einreichen, Post öffnen etc.).
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Ergreifen der notwendigen Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Personen- und Vermögenssorge (z.B. Verträge abschliessen, künden etc.).

 

Es besteht in der Regel die Möglichkeit, beim Zivilstandsamt der eigenen Wohngemeinde anzugeben, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser hinterlegt ist. Zur Auftragsannahme bedarf es jedoch zunächst der Einsetzung der Vorsorgebeauftragten durch die KESB (Validierung des Vorsorgeauftrages).

 

3. Zweck und Inhalt einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein vom Vorsorgeauftrag unabhängiges, diesen jedoch ergänzendes Instrument der eigenen Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit. Besteht eine Patientenverfügung, so geht diese betreffend medizinische Fragen dem Vorsorgeauftrag vor. Mit der Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit getroffen oder unterlassen werden sollen (z. B. Behandlungsziel und medizinische Massnahmen, Behandlung von Schmerzen und anderen Symptomen, Organspende etc.). Zudem kann eine Person ernannt werden, die für die Durchsetzung der Patientenverfügung oder das Entscheiden über nicht geregelte Massnahmen zuständig ist.

 

4. Formvorschriften

Für den Vorsorgeauftrag gelten die gleichen Formvorschriften wie für eine letztwillige Verfügung, d.h., der Vorsorgeauftrag muss entweder durch einen Notar öffentlich beurkundet oder von Anfange bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Voraussetzungen zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages sind:

  • die Volljährigkeit und
  • die Urteilsfähigkeit.

 

Die Patientenverfügung dagegen kann einfach schriftlich verfasst werden. Das Formular kann auf dem Computer ausgefüllt, ausgedruckt und anschliessend datiert und handschriftlich unterzeichnet werden. Voraussetzung zur Errichtung einer Patientenverfügung ist – im Unterschied zum Vorsorgeauftrag – einzig die Urteilsfähigkeit. Das bedeutet, dass auch eine minderjährige urteilsfähige Person eine Patientenverfügung errichten kann. Ein Hinweis betreffend bestehende Patientenverfügung ist auf der Krankenversicherungskarte möglich. Jede Person kann nur ihre eigene Vorsorge regeln.

 

5. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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