Wie wandle ich meine Einzelunternehmung in eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) um?

Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) können einerseits unter anderem durch Einlage von Geld gegründet werden. Besteht bereits ein Einzelunternehmen, welches als AG oder GmbH fortgeführt werden soll, so besteht andererseits die Möglichkeit, sämtliche Aktiven und Passiven auf die neue Gesellschaft zu übertragen und das Grundkapital so zu liberieren. Welche Formalitäten sind dabei zu beachten? Welche Schritte zu unternehmen?

 

Sie haben vor Jahren z.B. eine Bäckerei-Konditorei mit Café eröffnet. Infolge der formfreien Gründung und der fehlenden Mindestkapitalvorschriften sind Sie zuerst unter einer Einzelfirma tätig gewesen. Heute floriert das Geschäft. Zur besseren Nachfolgeplanung sowie der Minimierung des Haftungsrisikos soll die Einzelunternehmung neu in eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) umgewandelt werden.

 

In diesem Zusammenhang spricht man oft von «Umwandlung», formell ist es jedoch eine qualifizierte Form der Neugründung. Die Vermögenswerte des Einzelunternehmens werden auf die Kapitalgesellschaft übertragen. Zwingend notwendig ist, dass die Übernahmebilanz einen Aktivenüberschuss aufweist. Ist dieser genügend hoch, kann das Gründungskapital durch den Aktivenüberschuss geleistet werden und es ist keine Bareinzahlung erforderlich. Sind die Sachwerte nicht genügend werthaltig, kann das Gesellschaftskapital (mind. CHF 20'000 bei der GmbH/CHF 100'000 bei der AG) in bar einbezahlt werden. Die Vermögenswerte der Einzelunternehmung werden danach auf die GmbH/AG übertragen. Es sind auch gemischte Konstellationen möglich oder die Übertragung nur von Teilen der Vermögenswerte. Der Umstand der Übertragung der Vermögenswerte wird in den Statuten und im Handelsregister als Sacheinlage, Sachübernahme oder beabsichtigte Sachübernahme offengelegt.

 

1. Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG)

Sie haben Ihre Einzelunternehmung im Handelsregister eintragen lassen. Sie wünschen sich eine Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf die neue GmbH. Die Übernahmebilanz weist einen Überschuss der Aktiven von CHF 20'000 auf. Das Gründungskapital ist gedeckt und keine Bareinzahlung erforderlich. Da die Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen ist, können die Vermögenswerte mittels Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG) eingebracht werden. Es wird ein Inventar mit dem zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögen aufgestellt. Im zugehörenden schriftlichen Vermögensübertragungsvertrag sind u. a. der gesamte Wert der zu übertragenden Sachwerte und die übergehenden Arbeitsverhältnisse festzuhalten. Sind Grundstücke zu übertragen, muss der Vermögensübertragungsvertrag öffentlich beurkundet werden. Sie haben als GmbH-Gründer in einem Gründungsbericht über die Art und den Zustand der Vermögenswerte sowie die Angemessenheit der Bewertung Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht ist von einem zugelassenen Revisor zu prüfen. Die Gründungsurkunde der GmbH ist durch eine Urkundsperson öffentlich zu beurkunden. Sie erhalten im Gegenzug sämtliche Stammanteile der neuen GmbH. Ist der Aktivenüberschuss grösser als das erforderliche Gründungskapital, kann dieser Betrag z. B. Ihnen persönlich als Darlehen gegenüber der neuen GmbH gutgeschrieben werden. Die GmbH kann von Gesetzes wegen unmittelbar nach der Eintragung im Handelsregister über sämtliche im Inventar aufgelisteten Vermögenswerte verfügen. Die Einzelunternehmung wird im Handelsregister gelöscht.

 

2. Vermögensübernahme nach Obligationenrecht (OR)

Ist ein Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, profitiert es nicht von der erleichterten Übertragung der Vermögenswerte nach FusG. Zwar können auch hier die Vermögenswerte der Einzelunternehmung vertraglich auf die neue GmbH/AG übertragen werden. Die Übertragung erfolgt jedoch einzeln gemäss den jeweiligen Formvorschriften. Der Besitz an beweglichen Gegenständen (z. B. Knetmaschine) muss der GmbH/AG beispielsweise übergeben, Forderungen (z. B. gegenüber Kunden aus der Lieferung von Backwaren) müssen abgetreten und Schulden übernommen werden. Darüber hinaus gelangen die bei der Vermögensübertragung nach FusG beschriebenen Schritte der qualifizierten Gründung zur Anwendung.

 

3. Einzelfallbeurteilung

Die sorgfältige Beurteilung der im Einzelfall geeigneten Lösung ist unabdingbar. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse, der Zeitpunkt der Übertragung des Geschäfts sowie die steuerlichen Auswirkungen bei der Entscheidung mitzuberücksichtigen.

 

4. Weitergehende Beratung

Sollten Sie Fragen zum Einzelfall haben oder eine Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 


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